819.400
CH-BS
§ 6 Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz) - 4. Verwendung der Arbeitsbeschaffungsreserve im Kanton Basel-Stadt
Umfang der zusätzlichen kantonalen Vergütung
§ 6 Arbeitsbeschaffungsreservengesetz · 4. Verwendung der Arbeitsbeschaffungsreserve im Kanton Basel-Stadt
1. Die kantonale Vergütung wird in der Regel nur insoweit zugesprochen, als die Reserve für Arbeitsbeschaffungsmassnahmen im Kanton Basel-Stadt eingesetzt worden ist.
2. Wird nur ein Teil der Arbeitsbeschaffungsreserve bestimmungsgemäss verwendet, so wird nur der entsprechende Teil der gesamten möglichen kantonalen Vergütung gewährt.