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§ 6 Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz) - 4. Verwendung der Arbeitsbeschaffungsreserve im Kanton Basel-Stadt

Umfang der zusätzlichen kantonalen Vergütung
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§ 6 Arbeitsbeschaffungsreservengesetz · 4. Verwendung der Arbeitsbeschaffungsreserve im Kanton Basel-Stadt

1. Die kantonale Vergütung wird in der Regel nur insoweit zugesprochen, als die Reserve für Arbeitsbeschaffungsmassnahmen im Kanton Basel-Stadt eingesetzt worden ist.

2. Wird nur ein Teil der Arbeitsbeschaffungsreserve bestimmungsgemäss verwendet, so wird nur der entsprechende Teil der gesamten möglichen kantonalen Vergütung gewährt.

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