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§ 4 Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz) - 2. Bemessung der Vergütung

Umfang der zusätzlichen kantonalen Vergütung
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§ 4 Arbeitsbeschaffungsreservengesetz · 2. Bemessung der Vergütung

1. Die zusätzliche kantonale Vergütung bemisst sich aufgrund der Reservestellungen der einzelnen Jahre nach dem für die Besteuerung des Gesamteinkommens dieser Jahre massgebenden Steuersatz, darf jedoch 20% der im Kanton Basel-Stadt bezahlten Jahressteuer nicht übersteigen.

2. Für Reservestellungen von weniger als Fr. 3'000.- im Jahr wird keine kantonale Vergütung gewährt.

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