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§ 3 Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz) - 1. Grundsatz

Umfang der zusätzlichen kantonalen Vergütung
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§ 3 Arbeitsbeschaffungsreservengesetz · 1. Grundsatz

1. Die zusätzliche kantonale Vergütung bemisst sich grundsätzlich nach den im Kanton Basel-Stadt aufgrund des Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949 erhobenen Ertrags- oder Einkommenssteuern.

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