819.400
CH-BS
§ 3 Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz) - 1. Grundsatz
Umfang der zusätzlichen kantonalen Vergütung
§ 3 Arbeitsbeschaffungsreservengesetz · 1. Grundsatz
1. Die zusätzliche kantonale Vergütung bemisst sich grundsätzlich nach den im Kanton Basel-Stadt aufgrund des Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949 erhobenen Ertrags- oder Einkommenssteuern.