819.400
CH-BS
§ 2 Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz)
Berechtigte Personen
§ 2 Arbeitsbeschaffungsreservengesetz
1. Anspruchsberechtigt sind die steuerpflichtigen Inhaber und Teilhaber (natürliche und juristische Personen) von Geschäftsbetrieben im Kanton Basel-Stadt, denen eine Vergütung des Bundes zugesprochen worden ist, sofern zur Zeit der Entstehung des Anspruchs auf die Vergütung des Bundes die Steuerpflicht des Geschäftsbetriebes im Kanton Basel-Stadt andauert.
2. Die dannzumaligen Inhaber und Teilhaber können auch die Vergütungen beanspruchen, deren Grundlage durch Steuerzahlungen der Rechtsvorgänger gelegt worden ist.