819.400
CH-BS
§ 12 Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz) - 2. Auskunftspflicht
Verfahrensvorschriften
§ 12 Arbeitsbeschaffungsreservengesetz · 2. Auskunftspflicht
1. Wer auf eine zusätzliche kantonale Vergütung Anspruch erhebt, ist verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen alle für die richtige Bemessung erforderlichen Auskünfte zu geben.