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§ 12 Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz) - 2. Auskunftspflicht

Verfahrensvorschriften
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§ 12 Arbeitsbeschaffungsreservengesetz · 2. Auskunftspflicht

1. Wer auf eine zusätzliche kantonale Vergütung Anspruch erhebt, ist verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen alle für die richtige Bemessung erforderlichen Auskünfte zu geben.

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