819.400
CH-BS
§ 11 Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz) - 1. Zusprechung der Vergütungen
Verfahrensvorschriften
§ 11 Arbeitsbeschaffungsreservengesetz · 1. Zusprechung der Vergütungen
1. Die Steuerverwaltung hat im Zusammenhang mit der Veranlagung und Rechnungsstellung laufend die möglichen kantonalen Vergütungen zu ermitteln und hierüber Buch zu führen.
2. Zur Erlangung der zusätzlichen kantonalen Vergütung ist ein Antrag an das zuständige Departement einzureichen.
3. Das zuständige Departement setzt die kantonale Vergütung fest.
4. Zur Beratung der beiden Departemente setzt der Regierungsrat im gegebenen Zeitpunkt eine Konsultativkommission ein, in welcher die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen vertreten sind.