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§ 10 Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz)

Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Vergütungen; Strafbestimmung
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§ 10 Arbeitsbeschaffungsreservengesetz

1. Zu Unrecht erwirkte kantonale Vergütungen können binnen zehn Jahren seit der Zusprechung zurückgefordert werden.

2. Wer eine der in § 34 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949 aufgezählten Handlungen begeht, um eine ihm nicht zustehende kantonale Vergütung zu erwirken, unterliegt ebenfalls der auf Steuerbetrug angesetzten Strafe.

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