819.400
CH-BS
§ 10 Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz)
Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Vergütungen; Strafbestimmung
§ 10 Arbeitsbeschaffungsreservengesetz
1. Zu Unrecht erwirkte kantonale Vergütungen können binnen zehn Jahren seit der Zusprechung zurückgefordert werden.
2. Wer eine der in § 34 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949 aufgezählten Handlungen begeht, um eine ihm nicht zustehende kantonale Vergütung zu erwirken, unterliegt ebenfalls der auf Steuerbetrug angesetzten Strafe.