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819.179 CH-BS

§ 8 Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie im Jahr 2022 - Finanzierung

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§ 8 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm 2022 · Finanzierung

1. Die Finanzierung über den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Krisenfonds) ist auf Fr. 10 Millionen begrenzt. Zusätzlich werden die Bundesmittel gemäss Art. 12 Abs. 1quater Covid-19-Gesetz eingesetzt.

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