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819.179 CH-BS

§ 7 Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie im Jahr 2022 - Akontozahlung

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§ 7 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm 2022 · Akontozahlung

1. Steht die Anspruchsberechtigung fest, können Akontozahlungen auf Verlangen geleistet werden, falls sich die definitive Unterstützung noch nicht berechnen lässt und das Unternehmen einen dringenden Liquiditätsbedarf nachweisen kann. Akontozahlungen können für das erste Quartal 2022 beantragt werden.

2. Für die Akontozahlung müssen die Unterlagen gemäss § 10 Abs. 3 lit. b eingereicht werden.

3. Eine bereits ausgerichtete Akontozahlung wird an die Ansprüche gemäss dieser Verordnung angerechnet. Ist die Zahlung höher als der definitive Anspruch, ist der zu viel ausbezahlte Beitrag zurückzuzahlen.

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