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§ 5 Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie im Jahr 2022 - Voraussetzungen für den Leistungsanspruch für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter Fr. 5 Millionen

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§ 5 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm 2022 · Voraussetzungen für den Leistungsanspruch für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter Fr. 5 Millionen

1. Beitragsberechtigt sind die in § 4 definierten Unternehmen, welche die in der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes und in diesem Paragraphen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

2. Es sind auch Unternehmen beitragsberechtigt, die nach dem 30. September 2020, aber vor dem 1. Oktober 2021 ins Handelsregister eingetragen oder gegründet wurden, sofern der Umsatz im Zeitraum Januar bis März 2022, hochgerechnet auf ein Jahr, unter 80 % des Umsatzes ab Eintrag ins Handelsregister oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, ab der Gründung bis 30. November 2021, hochgerechnet auf ein Jahr, beträgt.

3. Es besteht ein Anspruch, wenn der Jahresumsatz 2020 unter 80 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.

4. Das Unternehmen muss im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens Fr. 40'000 erzielt haben.

5. Die Unterstützung setzt voraus, dass das Unternehmen per 31. Dezember 2019 nicht in dem Masse überschuldet war, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten durch die Aktiven nicht mehr gedeckt waren.

6. Der Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags ist an die Bedingung geknüpft, dass sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nach dieser Verordnung nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge oder Steuerforderungen befindet und keine Verlustscheine aufweist, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen war. Zudem darf sich das Unternehmen bei der Auszahlung der Beiträge nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befindet.

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