Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
819.179 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie im Jahr 2022 - Geltung der Vorschriften des Bundes

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm 2022 · Geltung der Vorschriften des Bundes

1. Soweit in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 11b und 12 des Covid-19-Gesetzes sowie der Covid-19-Härtefallverordnung 2022.

← § 1 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm 2022 Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie im Jahr 2022 - Zweck § 3 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm 2022 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →