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§ 5 Verordnung betreffend ergänzende Beiträge für die frühkindliche Förderung in Spielgruppen mit Deutschförderung (Spielgruppenbeitragsverordnung, SBV) - Datenschutz

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§ 5 Spielgruppenbeitragsverordnung, SBV · Datenschutz

1. Für die Informationen, welche die Erziehungsberechtigten für die Berechnung der Beiträge zur Verfügung stellen, gilt das Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010.

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