815.150
SBVOCGJRCGG
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend ergänzende Beiträge für die frühkindliche Förderung in Spielgruppen mit Deutschförderung (Spielgruppenbeitragsverordnung, SBV) - Zuständige Stellen
§ 4 Spielgruppenbeitragsverordnung, SBV · Zuständige Stellen
1. Das zuständige Departement gemäss § 9a KJG ist das Erziehungsdepartement.
2. Die zuständige Stelle der Gemeinden wird von den Gemeinden Bettingen und Riehen bezeichnet.
3. Massgebend für die Zuständigkeit sind für die Ausrichtung der Beiträge der Wohnsitz des Kindes und für die administrativen Abläufe mit der Spielgruppenleitung bzw. der Trägerschaft der Spielgruppe das Domizil der Spielgruppe.