Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
815.150 SBVOCGJRCGG CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend ergänzende Beiträge für die frühkindliche Förderung in Spielgruppen mit Deutschförderung (Spielgruppenbeitragsverordnung, SBV) - Zuständige Stellen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Spielgruppenbeitragsverordnung, SBV · Zuständige Stellen

1. Das zuständige Departement gemäss § 9a KJG ist das Erziehungsdepartement.

2. Die zuständige Stelle der Gemeinden wird von den Gemeinden Bettingen und Riehen bezeichnet.

3. Massgebend für die Zuständigkeit sind für die Ausrichtung der Beiträge der Wohnsitz des Kindes und für die administrativen Abläufe mit der Spielgruppenleitung bzw. der Trägerschaft der Spielgruppe das Domizil der Spielgruppe.

← § 3 Spielgruppenbeitragsverordnung, SBV Verordnung betreffend ergänzende Beiträge für die frühkindliche Förderung in Spielgruppen mit Deutschförderung (Spielgruppenbeitragsverordnung, SBV) - Anspruch auf ergänzende Beiträge § 5 Spielgruppenbeitragsverordnung, SBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →