815.150
SBVOCGJRCGG
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend ergänzende Beiträge für die frühkindliche Förderung in Spielgruppen mit Deutschförderung (Spielgruppenbeitragsverordnung, SBV) - Ausrichtung der Beiträge
§ 3 Spielgruppenbeitragsverordnung, SBV · Ausrichtung der Beiträge
1. Die Spielgruppenleitung bzw. die Trägerschaft der Spielgruppe verrechnet den Erziehungsberechtigten die Beiträge in der Form einer entsprechenden Reduktion des Preises für den Spielgruppenbesuch. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich für die Monate August bis Juni.
2. Das Erziehungsdepartement bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden überprüft die Angabe der Erziehungsberechtigten betreffend die Prämiengruppe.
3. Das Erziehungsdepartement bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden überweist der Spielgruppenleitung bzw. der Trägerschaft der Spielgruppe quartalsweise die Beiträge für den Spielgruppenbesuch gemäss § 2.