§ 1 Verordnung betreffend ergänzende Beiträge für die frühkindliche Förderung in Spielgruppen mit Deutschförderung (Spielgruppenbeitragsverordnung, SBV) - Anspruch auf ergänzende Beiträge
§ 1 Spielgruppenbeitragsverordnung, SBV · Anspruch auf ergänzende Beiträge
1. Erziehungsberechtigte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, deren Vorschulkind eine Spielgruppe mit Deutschförderung besucht, erhalten einen ergänzenden Beitrag an die Kosten des Spielgruppenbesuchs. Davon ausgenommen sind Erziehungsberechtigte, deren Kinder nach den Bestimmungen der Verordnung über die frühe Deutschförderung zum Besuch einer Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung verpflichtet wurden.
2. Anspruch haben Erziehungsberechtigte mit Prämienbeiträgen gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008.
3. Beiträge werden ausgerichtet für den Spielgruppenbesuch in den beiden Jahren vor dem Eintritt in den Kindergarten und für maximal drei Spielgruppenhalbtage pro Woche. Ein Spielgruppenhalbtag muss 3 Stunden dauern.
4. Beiträge können auch für Angebote mit anderen zeitlichen Aufteilungen des Spielgruppenbesuchs gewährt werden, sofern dafür ein entsprechendes pädagogisches Konzept der Spielgruppe vorliegt und diesem vom Erziehungsdepartement bzw. von der zuständigen Stelle der Gemeinden zugestimmt wurde.