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Verordnung betreffend ergänzende Beiträge für die frühkindliche Förderung in Spielgruppen mit Deutschförderung (Spielgruppenbeitragsverordnung, SBV) - Anspruch auf ergänzende Beiträge (SBV)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Erziehungsberechtigte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, deren Vorschulkind eine Spielgruppe mit Deutschförderung besucht, erhalten einen ergänzenden Beitrag an die Kosten des Spielgruppenbesuchs. Davon ausgenommen sind Erziehungsberechtigte, deren Kinder nach den Bestimmungen der Verordnung über die frühe Deutschförderung zum Besuch einer Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung verpflichtet wurden.

2. Anspruch haben Erziehungsberechtigte mit Prämienbeiträgen gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008.

3. Beiträge werden ausgerichtet für den Spielgruppenbesuch in den beiden Jahren vor dem Eintritt in den Kindergarten und für maximal drei Spielgruppenhalbtage pro Woche. Ein Spielgruppenhalbtag muss 3 Stunden dauern.

4. Beiträge können auch für Angebote mit anderen zeitlichen Aufteilungen des Spielgruppenbesuchs gewährt werden, sofern dafür ein entsprechendes pädagogisches Konzept der Spielgruppe vorliegt und diesem vom Erziehungsdepartement bzw. von der zuständigen Stelle der Gemeinden zugestimmt wurde.

1. Die Beiträge werden entsprechend der Einteilung in eine Prämiengruppe gemäss § 22 KVO je Kind und Spielgruppenhalbtag pro Monat wie folgt gewährt

Prämiengruppe | Beitrag je Kind und Spielgruppenhalbtag

--- | ---

1 | Fr. 120.00

2 | Fr. 115.00

3 | Fr. 110.00

4 | Fr. 105.00

5 | Fr. 100.00

6 | Fr. 95.00

7 | Fr. 90.00

8 | Fr. 85.00

9 | Fr. 80.00

10 | Fr. 75.00

11 | Fr. 70.00

12 | Fr. 65.00

13 | Fr. 60.00

14 | Fr. 55.00

15 | Fr. 50.00

16 | Fr. 45.00

17 | Fr. 40.00

18 | Fr. 35.00

19 | Fr. 30.00

20 | Fr. 25.00

21 | Fr. 20.00

22 | Fr. 15.00

2. Die Beiträge für Beziehende von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder von Sozialhilfe werden gemäss der Prämiengruppe 1 gewährt.

3. ...

4. Übersteigen die Beiträge den Preis für den Spielgruppenbesuch je Kind und Spielgruppenhalbtag pro Monat, werden sie im entsprechenden Umfang gekürzt.

5. Pro Schuljahr werden maximal elf Monatsbeiträge gewährt.

1. Die Spielgruppenleitung bzw. die Trägerschaft der Spielgruppe verrechnet den Erziehungsberechtigten die Beiträge in der Form einer entsprechenden Reduktion des Preises für den Spielgruppenbesuch. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich für die Monate August bis Juni.

2. Das Erziehungsdepartement bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden überprüft die Angabe der Erziehungsberechtigten betreffend die Prämiengruppe.

3. Das Erziehungsdepartement bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden überweist der Spielgruppenleitung bzw. der Trägerschaft der Spielgruppe quartalsweise die Beiträge für den Spielgruppenbesuch gemäss § 2.

1. Das zuständige Departement gemäss § 9a KJG ist das Erziehungsdepartement.

2. Die zuständige Stelle der Gemeinden wird von den Gemeinden Bettingen und Riehen bezeichnet.

3. Massgebend für die Zuständigkeit sind für die Ausrichtung der Beiträge der Wohnsitz des Kindes und für die administrativen Abläufe mit der Spielgruppenleitung bzw. der Trägerschaft der Spielgruppe das Domizil der Spielgruppe.

1. Für die Informationen, welche die Erziehungsberechtigten für die Berechnung der Beiträge zur Verfügung stellen, gilt das Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010.

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