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§ 2 Verordnung über die Betreuungsbeiträge in Kindertagesstätten und Tagesfamilien und die Leistungen an Eltern (Tagesbetreuungsbeitragsverordnung, TBV) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Tagesbetreuungsbeitragsverordnung, TBV · Zuständigkeiten

1. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden sind für den Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung zuständig.

2. Das Erziehungsdepartement und die zuständigen Stellen der Gemeinden führen Beratungs- und Vermittlungsstellen.

3. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden können die Erfüllung einzelner Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.

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