815.120
RCATBVOCGD
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Betreuungsbeiträge in Kindertagesstätten und Tagesfamilien und die Leistungen an Eltern (Tagesbetreuungsbeitragsverordnung, TBV) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Tagesbetreuungsbeitragsverordnung, TBV · Zuständigkeiten
1. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden sind für den Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung zuständig.
2. Das Erziehungsdepartement und die zuständigen Stellen der Gemeinden führen Beratungs- und Vermittlungsstellen.
3. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden können die Erfüllung einzelner Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.