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815.110 KTVRSA CH-BS

§ 8 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Bewilligungspflicht und Bewilligungsinhaberin oder -inhaber

Bewilligung von Kindertagesstätten und Tagesfamilien
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§ 8 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Bewilligungspflicht und Bewilligungsinhaberin oder -inhaber

1. Eine Bewilligung benötigt, wer ein Kind oder mehrere Kinder unter zwölf Jahren

a) während mehr als 16 Stunden pro Woche in einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilie betreut;

b) unabhängig von der Dauer der Betreuung, wenn hierfür Betreuungsbeiträge ausgerichtet werden.

2. Die Bewilligung wird der Leitungsperson der Einrichtung und bei Tagesfamilien der Tagesmutter oder dem Tagesvater erteilt.

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