815.110
KTVRSA
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Bewilligungspflicht und Bewilligungsinhaberin oder -inhaber
Bewilligung von Kindertagesstätten und Tagesfamilien
§ 8 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Bewilligungspflicht und Bewilligungsinhaberin oder -inhaber
1. Eine Bewilligung benötigt, wer ein Kind oder mehrere Kinder unter zwölf Jahren
a) während mehr als 16 Stunden pro Woche in einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilie betreut;
b) unabhängig von der Dauer der Betreuung, wenn hierfür Betreuungsbeiträge ausgerichtet werden.
2. Die Bewilligung wird der Leitungsperson der Einrichtung und bei Tagesfamilien der Tagesmutter oder dem Tagesvater erteilt.