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815.110 KTVRSA CH-BS

§ 7 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Amtshilfe und Einholung von Auskünften

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Amtshilfe und Einholung von Auskünften

1. Die Fachstelle Tagesbetreuung ist berechtigt, bei kantonalen Behörden, Ämtern und Diensten sowie öffentlichen Spitälern die für die Bewilligung und Aufsicht erforderlichen Auskünfte einzuholen über

a) Leitungspersonen und Mitarbeitende von Kindertagesstätten;

b) Tagesmütter und Tagesväter sowie über weitere im gleichen Haushalt lebende Personen.

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