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815.110 KTVRSA CH-BS

§ 6 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Pflicht zur Mitwirkung bei der Datenerhebung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Pflicht zur Mitwirkung bei der Datenerhebung

1. Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen melden der Fachstelle Tagesbetreuung auf Aufforderung die für die Planung und Berichterstattung notwendigen Daten, einschliesslich Personendaten zu den betreuten Kindern und zum Personal.

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