815.110
KTVRSA
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Pflicht zur Meldung von Kindeswohlgefährdungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Pflicht zur Meldung von Kindeswohlgefährdungen
1. Mitarbeitende in Kindertagesstätten sowie die Tagesmutter und der Tagesvater sind verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Meldung zu erstatten, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist, und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können.
2. Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet.