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815.110 KTVRSA CH-BS

§ 4 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Pflicht zur Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Pflicht zur Zusammenarbeit

1. Behörden und Private, die Aufgaben im Bereich der Tagesbetreuung von Kindern wahrnehmen, arbeiten im Interesse des Kindeswohls zusammen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Schweigepflichten und den Datenschutz.

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