815.110
KTVRSA
CH-BS
§ 38 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Rückwirkende Auszahlung des Teuerungsausgleichs
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Rückwirkende Auszahlung des Teuerungsausgleichs
1. Der Teuerungsausgleich nach § 24a für das Jahr 2023 wird den Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen rückwirkend ausbezahlt.