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815.110 KTVRSA CH-BS

§ 38 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Rückwirkende Auszahlung des Teuerungsausgleichs

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 38 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Rückwirkende Auszahlung des Teuerungsausgleichs

1. Der Teuerungsausgleich nach § 24a für das Jahr 2023 wird den Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen rückwirkend ausbezahlt.

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