§ 37 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Verwendung von Rücklagen
§ 37 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Verwendung von Rücklagen
1. Rücklagen sind Gewinne, die aus Betriebsbeiträgen auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen im Rahmen der familienergänzenden Tagesbetreuung bis 31. Dezember 2021 entstanden sind.
2. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden legen die Höhe der anrechenbaren Rücklagen fest.
3. Die anrechenbaren Rücklagen sind zweckgebunden und können während einer Übergangszeit, die im Regelfall fünf, in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Erziehungsdepartement oder den zuständigen Stellen der Gemeinden bis maximal zehn Jahre beträgt, für Leistungen der familienergänzenden Tagesbetreuung nach dem Tagesbetreuungsgesetz verwendet werden.
4. Bei Ablauf der Übergangszeit gemäss Abs. 3 noch vorhandene anrechenbare Rücklagen sind aufzulösen und an den Kanton oder die Gemeinden zurückzuerstatten.
5. Werden Rücklagen ihrem Zweck entfremdet oder stellt die Trägerschaft den familienergänzenden Tagesbetreuungsbetrieb in der Übergangszeit gemäss Abs. 3 ein, können die Rücklagen ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
6. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden regeln die Rückzahlungsmodalitäten.