815.110
KTVRSA
CH-BS
§ 36 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Bestehende Bewilligungen und hängige Gesuche
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Bestehende Bewilligungen und hängige Gesuche
1. Nach altem Recht befristete Bewilligungen für Kindertagesstätten gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung als unbefristete Bewilligungen. Sie werden innerhalb von vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft und nach neuem Recht beurteilt. Bestehende Bewilligungen, die wegen eines in § 13 Abs. 1 lit. a bis c genannten Grundes befristet erteilt wurden, bleiben befristet.
2. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Bewilligungen für Tagesfamilien werden innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht beurteilt und neu ausgestellt.
3. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Bewilligungsgesuche werden nach neuem Recht beurteilt.