815.110
KTVRSA
CH-BS
§ 33 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Gebührenerhebung
Gebühren und Sanktionen
§ 33 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Gebührenerhebung
1. Gibt eine Kindertagesstätte zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass und sind deswegen wiederholt ausserordentliche Kontrollen vorzunehmen, kann pro durchgeführter Kontrolle für den entstandenen Aufwand eine Gebühr bis zu Fr. 1'000 erhoben werden.
2. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren und Auslagen können Mahngebühren erhoben werden. Allfällige Mahngebühren richten sich nach § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972.