815.110
KTVRSA
CH-BS
§ 31 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Förderung der Qualität
Förderung des Angebots und der Qualität
§ 31 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Förderung der Qualität
1. Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen überprüfen und dokumentieren laufend die Qualität ihrer Arbeit.
2. Sie stellen die regelmässige Fort- oder Weiterbildung der Betreuungspersonen in angemessenem Umfang sicher.
3. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden können Beiträge an Projekte der Qualitätsentwicklung gewähren.
4. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden können Fachveranstaltungen sowie Fort- und Weiterbildungen organisieren oder Beiträge gewähren.