815.110
KTVRSA
CH-BS
§ 30 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Behebung von Mängeln und Entzug der Bewilligung
Aufsicht
§ 30 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Behebung von Mängeln und Entzug der Bewilligung
1. Werden Mängel festgestellt, welche die Voraussetzungen der Bewilligung und allfällige Auflagen und Bedingungen berühren, fordert die Fachstelle Tagesbetreuung die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber auf, unverzüglich die zur Behebung der Mängel nötigen Massnahmen zu treffen.
2. Die Fachstelle Tagesbetreuung kann gegenüber einer Bewilligungsinhaberin oder einem Bewilligungsinhaber ausserordentliche Kontroll- oder sonstige Aufsichtsmassnahmen anordnen.
3. Sie entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Pflichten schwer verletzt.