815.110
KTVRSA
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Begriffe
1. Die folgenden Begriffe werden im Rahmen dieser Verordnung gemäss den nachstehenden Definitionen verwendet
a) «Leitungsperson» ist die verantwortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter einer Kindertagesstätte;
b) * «Tagesmutter» oder «Tagesvater» ist die verantwortliche Betreuungsperson einer Tagesfamilie;
c) * «Kindertagesstätten von Unternehmen» sind Kindertagesstätten, die ihre Betreuungsplätze vorrangig oder ausschliesslich für Kinder von Mitarbeitenden eines privaten oder öffentlichen Unternehmens bereitstellen.