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815.110 KTVRSA CH-BS

§ 3 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Begriffe

1. Die folgenden Begriffe werden im Rahmen dieser Verordnung gemäss den nachstehenden Definitionen verwendet

a) «Leitungsperson» ist die verantwortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter einer Kindertagesstätte;

b) * «Tagesmutter» oder «Tagesvater» ist die verantwortliche Betreuungsperson einer Tagesfamilie;

c) * «Kindertagesstätten von Unternehmen» sind Kindertagesstätten, die ihre Betreuungsplätze vorrangig oder ausschliesslich für Kinder von Mitarbeitenden eines privaten oder öffentlichen Unternehmens bereitstellen.

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