815.110
KTVRSA
CH-BS
§ 29 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Überprüfung der Bewilligung
Aufsicht
§ 29 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Überprüfung der Bewilligung
1. Eine unbefristete Bewilligung für Kindertagesstätten wird von der Fachstelle Tagesbetreuung nach spätestens vier Jahren überprüft. Eine auf drei Jahre befristete Bewilligung für Tagesfamilien wird nach spätestens drei Jahren überprüft und erneuert.