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815.110 KTVRSA CH-BS

§ 28 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Aufsichtsbesuche

Aufsicht
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§ 28 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Aufsichtsbesuche

1. Die Fachstelle Tagesbetreuung führt in Kindertagesstätten mindestens alle zwei Jahre, in Tagesfamilien mindestens einmal jährlich, einen Aufsichtsbesuch durch oder stellt sicher, dass in Tagesfamilien mindestens einmal jährlich ein Aufsichtsbesuch durchgeführt wird.

2. Der Fachstelle Tagesbetreuung sind auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

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