815.110
KTVRSA
CH-BS
§ 24a Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Teuerungsausgleich
Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen
§ 24a Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Teuerungsausgleich
1. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden gewähren den Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen einen Teuerungsausgleich auf die in den Modellkosten hinterlegten Lohnkosten.
2. Den Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen wird zu Jahresbeginn mitgeteilt, ob ein Teuerungsausgleich gewährt wird.
3. Der Teuerungsausgleich wird monatlich gemäss effektiver Belegung der Kindertagestätte mit Betreuungsbeiträgen zusammen mit den Betreuungsbeiträgen ausbezahlt.