Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
815.110 KTVRSA CH-BS

§ 24 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Investitionsbeiträge, Beiträge an die Liegenschaftskosten und Anschubfinanzierung

Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Investitionsbeiträge, Beiträge an die Liegenschaftskosten und Anschubfinanzierung

1. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen können Beiträge gewährt werden

a) für Investitionen, im Rahmen des Budgets, insbesondere wenn eine anhaltende Nachfrage im entsprechenden Quartier besteht;

b) an die Liegenschaftskosten, sofern diese nachgewiesen und begründet überdurchschnittlich hoch sind;

c) zur Anschubfinanzierung, im Rahmen des Budgets, sofern der Bund keine Finanzhilfen mehr leistet.

2. Beiträge werden ausschliesslich auf Gesuch hin gewährt.

3. Das Erziehungsdepartement erlässt Richtlinien über die weiteren Kriterien und die Modalitäten der Beitragsgewährung und -bemessung.

← § 23 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Gegenstand § 24a Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →