815.110
KTVRSA
CH-BS
§ 24 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Investitionsbeiträge, Beiträge an die Liegenschaftskosten und Anschubfinanzierung
Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen
§ 24 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Investitionsbeiträge, Beiträge an die Liegenschaftskosten und Anschubfinanzierung
1. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen können Beiträge gewährt werden
a) für Investitionen, im Rahmen des Budgets, insbesondere wenn eine anhaltende Nachfrage im entsprechenden Quartier besteht;
b) an die Liegenschaftskosten, sofern diese nachgewiesen und begründet überdurchschnittlich hoch sind;
c) zur Anschubfinanzierung, im Rahmen des Budgets, sofern der Bund keine Finanzhilfen mehr leistet.
2. Beiträge werden ausschliesslich auf Gesuch hin gewährt.
3. Das Erziehungsdepartement erlässt Richtlinien über die weiteren Kriterien und die Modalitäten der Beitragsgewährung und -bemessung.