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815.110 KTVRSA CH-BS

§ 23 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Übermittlung von finanziellen Angaben

Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen
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§ 23 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Übermittlung von finanziellen Angaben

1. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen stellen der Fachstelle Tagesbetreuung auf Aufforderung die für die Überprüfung der langfristigen Finanzierung und der Modellkosten notwendigen finanziellen Angaben zur Verfügung.

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