815.110
KTVRSA
CH-BS
§ 22 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Übermittlung von Angaben für das Informationssystem
Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen
§ 22 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Übermittlung von Angaben für das Informationssystem
1. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen melden die Angaben für das vom Erziehungsdepartement betriebene Informationssystem. Diese umfassen insbesondere
a) Preis für die Betreuung;
b) freie Plätze;
c) Öffnungszeiten;
d) Betriebsferien;
e) Altersspanne der Kinder;
f) Kontaktangaben;
g) Sprachen (bei zweisprachigen Einrichtungen);
h) weitere Qualifikationen.
2. Sie melden der Fachstelle Tagesbetreuung Änderungen dieser Angaben sofort.