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815.110 KTVRSA CH-BS

§ 22 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Übermittlung von Angaben für das Informationssystem

Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen
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§ 22 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Übermittlung von Angaben für das Informationssystem

1. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen melden die Angaben für das vom Erziehungsdepartement betriebene Informationssystem. Diese umfassen insbesondere

a) Preis für die Betreuung;

b) freie Plätze;

c) Öffnungszeiten;

d) Betriebsferien;

e) Altersspanne der Kinder;

f) Kontaktangaben;

g) Sprachen (bei zweisprachigen Einrichtungen);

h) weitere Qualifikationen.

2. Sie melden der Fachstelle Tagesbetreuung Änderungen dieser Angaben sofort.

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