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815.110 KTVRSA CH-BS

§ 21 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Betreuung von Kindern mit Bedarf an früher Deutschförderung

Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen
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§ 21 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Betreuung von Kindern mit Bedarf an früher Deutschförderung

1. Die Betreuung von Kindern mit Bedarf an früher Deutschförderung findet vorrangig in deutschsprachigen Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen statt.

2. Zweisprachige Kindertagesstätten können Kinder mit Bedarf an früher Deutschförderung betreuen, sofern die Einrichtung über ein Konzept für die frühe Deutschförderung verfügt und Personal mit genügenden Deutschkenntnissen beschäftigt.

3. Für die Betreuung von Kindern mit obligatorischer Deutschförderung gelten folgende Voraussetzungen

a) die Betreuung findet in deutschsprachigen Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen statt;

b) die Kindertagesstätte verfügt über ein Konzept zur Umsetzung der obligatorischen Deutschförderung und

c) mindestens eine Betreuungsperson hat eine qualifizierte Weiterbildung absolviert.

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