815.110
KTVRSA
CH-BS
§ 20 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Betreuung von Kindern mit besonderem Betreuungsbedarf
Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen
§ 20 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Betreuung von Kindern mit besonderem Betreuungsbedarf
1. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen definieren die Grundsätze und Vorgaben zur Förderung und Integration im pädagogischen Konzept und sorgen für eine entsprechende Schulung und Weiterbildung des Betreuungspersonals.