815.110
KTVRSA
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Zuständigkeiten
1. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden sind für den Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung zuständig.
2. Die Fachstelle Tagesbetreuung ist die zuständige kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde.
3. Das Erziehungsdepartement kann die Erfüllung einzelner Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.
4. Es kann Aufgaben der Aufsicht über Tagesfamilien, insbesondere die Abklärung von Tagesfamilien und die jährlichen Aufsichtsbesuche, mittels Leistungsvereinbarung an geeignete Tagesfamilienorganisationen übertragen.