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815.110 KTVRSA CH-BS

§ 17 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Mindestöffnungszeiten

Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen
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§ 17 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Mindestöffnungszeiten

1. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen bieten eine Betreuung an mindestens fünf Tagen pro Woche und während mindestens zwölf Stunden pro Tag an.

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