815.110
KTVRSA
CH-BS
§ 16 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Aufnahme von Kindern
Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen
§ 16 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Aufnahme von Kindern
1. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen sind verpflichtet, Kinder, die von der zuständigen Beratungs- und Vermittlungsstelle vermittelt werden, innerhalb von drei Monaten aufzunehmen.
2. Kindertagesstätten von Unternehmen sind von der Aufnahmepflicht befreit. Werden sie nicht vom Unternehmen selber, sondern von einer externen Trägerschaft in dessen Auftrag geführt, müssen sie nachweisen können, dass der Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder von Mitarbeitenden einer Aufnahme entgegensteht.