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815.110 KTVRSA CH-BS

§ 13 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Bewilligungserteilung für Kindertagesstätten

Bewilligung von Kindertagesstätten und Tagesfamilien
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§ 13 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Bewilligungserteilung für Kindertagesstätten

1. Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann befristet erteilt werden

a) im ersten Jahr nach Betriebsgründung;

b) bei einem Wechsel der Leitungsperson;

c) wenn sie mit Auflagen und Bedingungen verbunden wird.

2. Sie legt die maximale Anzahl Betreuungsplätze und die Altersspanne der Kinder fest.

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