815.110
KTVRSA
CH-BS
§ 13 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Bewilligungserteilung für Kindertagesstätten
Bewilligung von Kindertagesstätten und Tagesfamilien
§ 13 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Bewilligungserteilung für Kindertagesstätten
1. Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann befristet erteilt werden
a) im ersten Jahr nach Betriebsgründung;
b) bei einem Wechsel der Leitungsperson;
c) wenn sie mit Auflagen und Bedingungen verbunden wird.
2. Sie legt die maximale Anzahl Betreuungsplätze und die Altersspanne der Kinder fest.