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815.110 KTVRSA CH-BS

§ 10 Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien - Bewilligungsvoraussetzungen für Kindertagesstätten

Bewilligung von Kindertagesstätten und Tagesfamilien
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§ 10 Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV · Bewilligungsvoraussetzungen für Kindertagesstätten

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn ergänzend zu den Voraussetzungen von Art. 15 PAVO

a) die Kindertagesstätte über ein pädagogisches Konzept und ein Betriebskonzept verfügt;

b) die Leitungsperson und das pädagogische Personal ausreichend qualifiziert sind;

c) die Mitarbeitenden für ihre Aufgabe geeignet sind;

d) der Betreuungsschlüssel eingehalten wird;

e) die Kindertagesstätte über eine Finanzplanung und falls erforderlich einen Finanzierungsnachweis sowie über die notwendigen Registereinträge und Versicherungen für Personal und Betrieb verfügt und

f) die Räumlichkeiten den Anforderungen entsprechen und zur Betreuung von Kindern geeignet sind sowie die Bewilligung der zuständigen Behörden für die Nutzung der Räumlichkeiten als Kindertagesstätte vorliegt.

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