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§ 8 Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz, TBG) - Höhe der Betreuungsbeiträge

Leistungen an Eltern
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§ 8 Tagesbetreuungsgesetz, TBG · Höhe der Betreuungsbeiträge

1. Der Regierungsrat legt die Höhe der Betreuungsbeiträge fest.

1bis. Er sieht einen Mindestbeitrag vor, der allen Eltern von Kindern mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gewährt wird.

2. Er sieht höhere Beiträge für Säuglinge, Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf, Kinder mit Bedarf an früher Deutschförderung und Geschwister vor. Ab dem dritten Kind entsprechen die Betreuungsbeiträge den Modellkosten.

3. Das zuständige Departement und die Gemeinden gewähren für spezielle Betreuungszeiten sowie befristet für Härtefälle zusätzliche Beiträge.

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