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§ 6 Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz, TBG) - Beginn und Dauer des Anspruchs

Leistungen an Eltern
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§ 6 Tagesbetreuungsgesetz, TBG · Beginn und Dauer des Anspruchs

1. Der Anspruch auf Betreuungsbeiträge beginnt mit dem Alter des Kindes von drei Monaten und dauert bis zur Vollendung

a) des fünften Schuljahres der Primarstufe bei Betreuung in einer Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen;

b) des achten Schuljahres der Primarstufe bei Betreuung in einer Tagesfamilie mit Betreuungsbeiträgen.

2. Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können Ausnahmen von der Altersbegrenzung bewilligen.

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