§ 5 Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz, TBG) - Anspruchsberechtigung
§ 5 Tagesbetreuungsgesetz, TBG · Anspruchsberechtigung
1. Eltern haben Anspruch auf Betreuungsbeiträge für Betreuungsplätze im Kanton Basel-Stadt, wenn das Kind im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hat, und
a) sie erwerbstätig oder auf der Suche nach Erwerbsarbeit sind;
b) sie eine anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung besuchen;
c) sie Aufgaben im öffentlichen oder sozialen Bereich wahrnehmen;
d) eine Fachstelle die Betreuung als ergänzende Hilfe zur Erziehung angeordnet oder bewilligt hat oder
e) die Betreuung der frühen Deutschförderung von Kindern im Hinblick auf die Einschulung dient.
2. Der Regierungsrat kann einen Mindestumfang der Betreuung für die Gewährung von Betreuungsbeiträgen festlegen.
3. Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können ausnahmsweise Betreuungsbeiträge für einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder Tagesfamilie ausserhalb des Kantons Basel-Stadt gewähren, wenn diese die wesentlichen Anforderungen an Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen oder Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen erfüllen.