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§ 4 Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz, TBG) - Leistungserbringende

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Tagesbetreuungsgesetz, TBG · Leistungserbringende

1. Die Tagesbetreuung wird in der Regel von privaten Leistungserbringenden angeboten.

2. Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können, wenn dies zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots zu angemessenen Preisen erforderlich ist

a) Private mittels Leistungsvereinbarung beauftragen, einzelne Betreuungsleistungen anzubieten oder Kindertagesstätten zu führen, oder

b) eigene Kindertagesstätten führen.

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