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§ 3 Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz, TBG) - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Tagesbetreuungsgesetz, TBG · Grundsätze

1. Die familienergänzende Tagesbetreuung

a) orientiert sich vorrangig am Kindeswohl;

b) leistet in Ergänzung zur Familie einen wichtigen Beitrag für die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung;

c) fördert die Kinder gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen und unterstützt die Sprachentwicklung sowie das Deutschsprechen bei fremdsprachigen Kindern;

d) trägt zur Chancengleichheit und Integration der Kinder bei;

e) ermöglicht den Eltern Erwerbsarbeit, Ausbildung, den Erhalt und die Verbesserung der beruflichen Qualifikation sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen und sozialen Bereich und

f) unterstützt Arbeitgebende bei der Gewinnung und Erhaltung von Arbeitskräften mit Erziehungspflichten.

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