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§ 22 Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz, TBG) - Planung und Berichterstattung

Aufgabenteilung, Planung und Vollzug
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§ 22 Tagesbetreuungsgesetz, TBG · Planung und Berichterstattung

1. Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständigen Stellen der Gemeinden planen und entwickeln die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes und stellen eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Angebots sicher.

2. Sie beziehen die Leistungserbringenden und weitere betroffene Kreise ein.

3. Die Leistungserbringenden stellen dem zuständigen Departement die erforderlichen Informationen sowie die notwendigen Kennzahlen für statistische Erhebungen zum Angebot und zu den Leistungen zur Verfügung.

4. Das zuständige Departement berichtet periodisch über die Entwicklung des Angebots und der Leistungen.

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