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§ 2 Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz, TBG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Tagesbetreuungsgesetz, TBG · Begriffe

1. Die folgenden Begriffe werden im Rahmen dieses Gesetzes gemäss den nachstehenden Definitionen verwendet

a) «Eltern» sind die Erziehungsberechtigten von Kindern;

b) * «Betreuungsbeiträge» sind Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die Tagesbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen;

c) «Kindertagesstätten» sind Einrichtungen, in denen Kinder regelmässig tagsüber durch qualifizierte Fachpersonen und in geeigneten Räumlichkeiten betreut werden;

d) «Tagesfamilien» sind Familien, in denen Kinder gegen Entgelt und regelmässig in geeigneten Räumlichkeiten betreut werden;

e) «Tagesfamilienorganisationen» sind Trägerschaften, die Tagesfamilien suchen, deren Eignung abklären, vermitteln, begleiten und für die Abwicklung der administrativen und finanziellen Belange sorgen;

f) «Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen» und «Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen» sind Einrichtungen, die Betreuungsplätze mit Betreuungsbeiträgen anbieten;

g) «Beratungs- und Vermittlungsstellen» sind die zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden, die über das Angebot der Tagesbetreuung informieren, Eltern beraten und bei Bedarf Betreuungsplätze in Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen vermitteln.

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