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§ 1 Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz, TBG) - Zweck und Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Tagesbetreuungsgesetz, TBG · Zweck und Gegenstand

1. Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der familienergänzenden Tagesbetreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien durch

a) die Gewährleistung eines bedarfsgerechten, qualitativ guten Betreuungsangebots;

b) finanzielle Leistungen an die Betreuung, zur Förderung und Entwicklung des Angebots und der Qualität;

c) die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen, insbesondere die Information, Beratung und Vermittlung, sowie

d) die Regelung der Organisation und Zuständigkeiten.

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