815.100
TBGLGDLCD
CH-BS
§ 1 Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz, TBG) - Zweck und Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Tagesbetreuungsgesetz, TBG · Zweck und Gegenstand
1. Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der familienergänzenden Tagesbetreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien durch
a) die Gewährleistung eines bedarfsgerechten, qualitativ guten Betreuungsangebots;
b) finanzielle Leistungen an die Betreuung, zur Förderung und Entwicklung des Angebots und der Qualität;
c) die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen, insbesondere die Information, Beratung und Vermittlung, sowie
d) die Regelung der Organisation und Zuständigkeiten.